AGB

§1 Angebot und Vertragsabschluss

Angebote der Schule (nachfolgend Ausbilderin genannt) sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, von der Mehrwertsteuer befreit. Gültig sind allein schriftliche Abmachungen und Verträge.


§2 Leistungsinhalt

(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben auf dem Vertragstext maßgebend. § 3 bleibt unberührt. Geringfügige Änderungen durch die Ausbilderin bleiben vorbehalten. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(2) Die Leistung umfasst die sorgfältige und redliche Durchführung der Ausbildung und sonstiger vertraglicher Pflichten unter Gewährung gegenseitiger Rücksicht-nahme. Der Ausbildungsbewerber wurde vor Vertragsschluss umfassend über die finanziellen, gesundheitlichen Folgen und die fachlichen Anforderungen informiert. Der Ausbildungsbewerber muss hierzu eigenverantwortlich alle ausbildungs- und prüfungsrelevanten Unterlagen vorlegen. Die an der Ausbildung Beteiligten verpflichten sich zum pünktlichen und höflichen Umgang miteinander sowie zu einem gepflegten Auftreten. Den Anordnungen der Ausbilderin ist Folge zu leisten.

(3) Die vereinbarte Leistung umfasst nicht: Beaufsichtigung von Sachen, die der Ausbildungsbewerber während der Ausbildung in die Räume der Ausbilderin verbringt, ferner die Vorprüfung der persönlichen medizinischen Eignung des Schülers und Kunden.

(4) Der Ausbildungsbewerber prüft eigenverantwortlich seine medizinische Eignung. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde. Das Verschweigen von ansteckenden Erkrankungen führt zumindest zu einem Erstattungsanspruch wegen Gesundheitsgefährdung in Höhe von mindestens € 1.500,-. Dem Schüler steht die Möglichkeit, dass ein Schaden nicht oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei, ausdrücklich offen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.

(5) Das Ausbildungsziel sowie der erworbene Titel werden durch nachträgliche Änderung der gesetzlichen Bestimmungen oder durch Rechtsverordnungen der Behörden nicht berührt.


§ 3 Leistungsänderungen

(1)  Geringfügige und zumutbare Leistungsänderungen gemäß Treu und Glauben durch die Ausbilderin sind zugelassen. Im Zweifel ist eine einseitige Leistungsänderung zumutbar. Leistungsänderungen durch den Schüler sind mit Zustimmung der Ausbilderin möglich.

(2) Einvernehmliche Leistungsänderungen stellen keinen erneuten Vertrag dar. Eine Umgehung der Teilnahmebedingungen, insbesondere der Regelungen nach §5 ist nicht gestattet.


§ 4 Preis und Zahlungen

Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Schulungspreis. Mehrkosten werden zusätzlich berechnet. Die Aufrechnung oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen gleich aus welchem Grund ist nicht gestattet. Die Geltendmachung von Kosten, die aus zumindest fahrlässiger Beschädigung, Verletzung oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt. Rechnungen sind 30 Tage nach Erhalt derselben ohne Abzug fällig. Einer weiteren Mahnung bedarf es nicht. Die erste Mahnung ist im Zweifel verzugsbegründend und löst Kosten in Höhe von € 10.- aus. Eltern sowie erziehungsberechtigte Dritte haften samtschuldnerisch auch wenn der Ausbildungsbewerber im Verlauf der Ausbildung das 18. Lebensjahr erreicht.


§ 5 Kündigung durch den Schüler:

(1a) Alle einvernehmlichen sowie einseitigen Handlungen nach §5 und §6 bedürfen der Schriftform; es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart. Kündigungserklärungen sind zur Vermeidung und Vereinfachung von Beweisfragen durch Einwurfeinschreiben vorzunehmen.

(1b) Der Ausbildungsbewerber kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Eine ordentliche Kündigung kann nicht erklärt werden.

(1c) Der Ausbildungsbewerber erkennt das wirtschaftliche und organisatorische Interesse der Ausbilderin an einer längerfristigen Bindung sowie einer soliden und verlässlichen Kalkulation und Organisation der Schule ausdrücklich an.

(2) Der Kündigung aus einer höchstpersönlichen medizinischen Ungeeignetheitist durch eine aussagekräftige Bestätigung nachzuweisen. Der Ausbildungsbewerber soll den Arzt/die Ärztin des Vertrauens der Schule aufsuchen. Unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht beurteilt dieser Arzt/diese Ärztin verbindlich und abschließend das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes. Die Kosten der Untersuchung trägt der Ausbildungsbewerber. Den Beteiligten steht die Möglichkeit des Gegenbeweises offen.

(3) Der Ausbildungsbewerber anerkennt das dringende Interesse der Ausbilderin an der Vermeidung von Abbrüchen unter unwahren Vorwänden. Bei Verhinderung durch vorübergehende Umstände wie Schwangerschaft oder Krankheit muss die Ausbildung im Folgetermin nachgeholt werden ohne, dass ein neuer Vertrag zustande kommt.

(4) Nimmt der Ausbildungsbewerber die Möglichkeit der Kündigung wahr, hat die Ausbilderin dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den sie zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf das vereinbarte Ausbildungsentgelt einen Anspruch auf angemessenen pauschalen Ersatz. Dessen Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Ausbildungsentgelt unter Abzug des Wertes, der von der Ausbilderin ersparten Aufwendungen.

(5)  Die Ausbilderin kann Ersatzansprüche anhand des typischen Aufwandes aller Vorbereitungshandlungen sowie zur Sicherung des Vertragszwecks pauschalieren:

Bei Ausbildungen (Kosmetiker/in staatlich geprüft, Fachkosmetiker/in ..) gilt:

(a) Bei einer Kündigung über 6 Monate vor Ausbildungsbeginn ist die Erstattung von € 450.- pauschalen Aufwendungsersatzes geschuldet. Die Möglichkeit des Gegenbeweises, dass ein Schaden nicht oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei, bleibt dem Schüler ausdrücklich offen.

(b) Bei einer Kündigung innerhalb von 6 bis 2 Monaten vor Ausbildungsbeginn wird 30% der Ausbildungskosten geschuldet. Hierbei sind der typische Planungs-, Verwaltungs- und Werbeaufwand der Ausbilderin sowie die Verbraucherrechte und die typische Bindungsfreiheit des Ausbildungsbewerbers vor Ausbildungsantritt berücksichtigt. Die Möglichkeit des Gegenbeweises, dass ein Schaden nicht oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei, bleibt dem Schüler ausdrücklich offen.

(c) Bei einer Kündigung innerhalb von 2 Monaten vor Ausbildungsbeginn wird 50% der Ausbildungskosten geschuldet. Hierbei sind insbesondere der typische gesteigerte Vorbereitungsaufwand und das Bedürfnis nach Planungssicherheit der Ausbilderin sowie die Verbraucherrechte und typische Bindungsfreiheit des Ausbildungsbewerbers berücksichtigt. Die Möglichkeit des Gegenbeweises, dass ein Schaden nicht oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei, bleibt dem Schüler ausdrücklich offen.

(d) Bei einer Kündigung nach Ausbildungsbeginn wird 100% der Ausbildungskosten geschuldet. Hierbei sind insbesondere der typische Umsatz- und Gewinnausfall sowie die Nichtersetzbarkeit des Ausbildungsplatzes durch etwaige Dritte sowie die Verbraucherrechte und typische Bindungsfreiheit des Ausbildungsbewerbers berücksichtigt. Die Möglichkeit des Gegenbeweises, dass ein Schaden nicht oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei, bleibt dem Schüler ausdrücklich offen.

Bei Kursen (Fußpflege, Massage etc.) gilt:

(a) Bei einer Kündigung über 6 Monate vor Ausbildungsbeginn ist die Erstattung von € 50.- pauschalen Aufwendungsersatzes geschuldet. Die Möglichkeit des Gegenbeweises, dass ein Schaden nicht oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei, bleibt dem Schüler ausdrücklich offen.

(b) Bei einer Kündigung innerhalb von 6 bis 2 Monaten vor Ausbildungsbeginn wird 40% der Lehrgangskosten geschuldet. Hierbei sind der typische Planungs-, Verwaltungs- und Werbeaufwand der Ausbilderin sowie die Verbraucherrechte und die typische Bindungsfreiheit des Ausbildungsbewerbers vor Ausbildungsantritt berücksichtigt. Die Möglichkeit des Gegenbeweises, dass ein Schaden nicht oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei, bleibt dem Schüler ausdrücklich offen.

(c) Bei einer Kündigung innerhalb von 2 Monaten vor Ausbildungsbeginn wird 60% der Lehrgangskosten geschuldet. Hierbei sind insbesondere der typische gesteigerte Vorbereitungsaufwand und das Bedürfnis nach Planungssicherheit der Ausbilderin sowie die Verbraucherrechte und typische Bindungsfreiheit des Ausbildungsbewerbers berücksichtigt. Die Möglichkeit des Gegenbeweises, dass ein Schaden nicht oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei, bleibt dem Schüler ausdrücklich offen.

(d) Bei einer Kündigung nach Ausbildungsbeginn wird 100% der Ausbildungskosten geschuldet. Hierbei sind insbesondere der typische Umsatz- und Gewinnausfall sowie die Nichtersetzbarkeit des Ausbildungsplatzes durch etwaige Dritte sowie die Verbraucherrechte und typische Bindungsfreiheit des Ausbildungsbewerbers berücksichtigt. Die Möglichkeit des Gegenbeweises, dass ein Schaden nicht oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei, bleibt dem Schüler ausdrücklich offen.

Bei NiSV Kursen gilt:

(a) Die Ausbilderin gewährt ein kostenfreies 48-stündiges Widerrufsrecht nach Buchung. Danach ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

(b) Bei einer Kündigung nach Ablauf des kostenfreien Widerrufsrechts und bis spätestens 28 Tage vor Ausbildungsbeginn wird 100% der Lehrgangskosten geschuldet. Hierbei sind der typische Planungs-, Verwaltungs- und Werbeaufwand der Ausbilderin sowie die Verbraucherrechte und die typische Bindungsfreiheit des Ausbildungsbewerbers vor Ausbildungsantritt berücksichtigt. Die Möglichkeit des Gegenbeweises, dass ein Schaden nicht oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei, bleibt dem Schüler ausdrücklich offen. Bei Stornierung innerhalb dieses Zeitraums, wird ein Gutschein für Kurse der Ausbilderin im Fachbereich Kosmetik in Höhe der Kursgebühr ausgestellt, einzulösen innerhalb 12 Monate.

(c) Bei einer Kündigung innerhalb der 28 Tage vor Ausbildungsbeginn wird 100% der Lehrgangskosten geschuldet. Hierbei sind insbesondere der typische gesteigerte Vorbereitungs-aufwand und das Bedürfnis nach Planungssicherheit der Ausbilderin sowie die Verbraucherrechte und typische Bindungsfreiheit des Ausbildungsbewerbers berücksichtigt. Die Möglichkeit des Gegenbeweises, dass ein Schaden nicht oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei, bleibt dem Schüler ausdrücklich offen.


§ 
6 Rücktritt und Kündigung durch die Ausbilderin

(1) Die Ausbilderin kann vor Ausbildungsbeginn vom Vertrag zurücktreten und nach Ausbildungsbeginn kündigen, wenn außergewöhnliche Umstände, die die Ausbilderin nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich oder unzumutbar machen. Unzumutbarkeit der Leistungserbringung liegt insbesondere bei einer Belegzahl eines Kurses unter acht Personen vor.

(2)  In diesem Fall kann der Ausbildungsbewerber, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung entstandenen notwendigen Aufwendungen nur ersetzt verlangen, sofern der Ausbilderin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.

(3) Bei einem nachhaltigen Verstoß gegen die Ausbildungsvorschriften ist die Ausbilderin berechtigt eine Abmahnung auszusprechen und in den Ausbildungs-unterlagen zu vermerken.

(4) Bei einem erneuten Verstoß aus gleichem Grunde kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Bei einem besonders schweren und nicht hinnehmbaren Verstoß ist die Ausbilderin berechtigt das Ausbildungsverhältnis sofort fristlos zu kündigen. Das Recht der Schule zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.


§ 7 Datenschutz 

Die persönlichen Daten werden intern nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.


§ 8 Garantie und Haftung

Reklamationen jeglicher Art sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Leistung schriftlich geltend zu machen. Die Gewährleistung der Ausbilderin beschränkt sich nach Ermessen auf Wiederholung der vereinbarten Leistung. Die Ausbilderin haftet nicht für von Dritten verursachten Sach- oder Körperschäden.


§ 9 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Frankfurt am Main.


§ 10 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Klausel dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.